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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB)

Stand: 24.01.2019
IVA Analysentechnik GmbH & Co. KG
Alte Seilerei, Haus 5
Meerbuscher Str. 62a – 40670 Meerbusch
Amtsgericht Neuss, HRA 7349

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§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Die IVA Analysentechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „IVA Analysentechnik“) liefert dem Kunden Waren auf Grundlage von Kaufverträgen und erbringt Leistungen auf Grundlage von Werk- und Dienstverträgen. Die Rechtsbeziehungen von IVA Analysentechnik zu dem Kunden, einschließlich der zukünftigen Rechtsbeziehungen, richten sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Soweit IVA Analysentechnik diese AGB zukünftig ändert, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote von IVA Analysentechnik sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von IVA Analysentechnik oder dadurch zustande, dass IVA Analysentechnik den Vertrag ausführt. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, soweit sie handelsüblich, zumutbar und unwesentlich oder erforderlich sind, um geänderte Rechtsvorschriften zu erfüllen.

2.2 Menge, Qualität und Beschreibung der Waren und Leistungen richten sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von IVA Analysentechnik. Vorgaben des Kunden werden nur mit aus-drücklicher schriftlicher Bestätigung von IVA Analysentechnik Vertragsinhalt.

2.3 IVA Analysentechnik prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit.

2.4 Soweit nicht von IVA Analysentechnik Abweichendes ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, liefert IVA Analysentechnik Waren und erbringt Leistungen innerhalb der gemäß den in Deutschland geltenden technischen Standards (DIN, VDE, etc.) zulässigen Toleranzen.

2.5 Sofern IVA Analysentechnik Lieferungen und Leistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden erbringt, stellt dieser IVA Analysentechnik von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen IVA Analysentechnik wegen Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

2.6 Mengenangaben, Beschreibungen, Darstellungen, Qualitätsbezeichnungen und Werbeäußerungen etc. stellen keine Garantien dar, es sei denn, IVA Analysentechnik erklärt die Garantie ausdrücklich und schriftlich.

§ 3 Preise

3.1 Soweit nicht weiter in einem Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Preislisten aufgeführt, gelten die Preise „ab Werk“, d. h. EXW im Sinne der Incoterms 2010. Zuzüglich zu den vorstehend bestimmten, in den Preislisten aufgeführten Preisen ist jeweils die anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Wenn IVA Analysentechnik die Ware an einen anderen Ort liefert, trägt der Kunde die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr, Import, Zoll und ggf. anfallende sonstige Abgaben. 3.2 Leistungen erbringt IVA Analysentechnik grundsätzlich nach Aufwand in Form von Tagessätzen nach den üblichen Sätzen von IVA Analysentechnik.

3.3 Bei Leistungen, die IVA Analysentechnik nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Pkw-Fahrten werden gemäß den jeweils gültigen Preisen berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten nach Aufwand. Verpflegung ist in den Tagessätzen enthalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Angebot von IVA Analysentechnik nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Vergütungen für Kundendienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. Maßgeblich für Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Zeitpunkt, ab dem IVA Analysentechnik über die Beträge verfügen kann. Alle Zahlungen müssen durch Banküberweisung erfolgen.

4.2 IVA Analysentechnik behält sich vor, andere Zahlungsbedingungen im Einzelfall festzusetzen, insbesondere Anzahlungen oder Vorauskasse zu verlangen. Zahlungen erfolgen durch Überweisung frei Zahlstelle von IVA Analysentechnik. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde.

4.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist IVA Analysentechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdende Forderungen sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.

4.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur zu, wenn IVA Analysentechnik selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, oder wenn die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrages zugrunde liegende Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferung

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt, indem der Kunde sie auf dem Geschäftsgelände von IVA Analysentechnik entgegennimmt, sobald IVA Analysentechnik den Kunden benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht (EXW, Incoterms 2010). Falls ein anderer Lieferort mit IVA Analysentechnik vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung durch Anlieferung der Ware an diesen Ort. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5.2 Liefer- und Leistungsfristen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, circa-Fristen.

Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend (vgl. § 6).

Alle Verträge und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst-belieferung, es sei denn, IVA Analysentechnik hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu vergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse IVA Analysentechnik rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, für den IVA Analysentechnik nachweist, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unver- schuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Störung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde zur Durchführung des Vertrages erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich IVA Analysentechnik bereits in Verzug befindet

5.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, muss er den Preis bezahlen. Bei Lieferungen lagert IVA Analysentechnik die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden ein.

5.6 IVA Analysentechnik ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Lieferungen erfolgen im Inland verzollt und versteuert, im Ausland unverzollt und unversteuert.

5.7 Kommt IVA Analysentechnik aufgrund eigener leichter Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Verzug, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrübergang

6.1 Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes von Waren geht auf den Kunden über:

1 ) soweit die Ware auf dem Geschäftsgelände von IVA Analysentechnik ausgeliefert wird (EXW, Incoterms 2010), in dem Zeit- punkt, in dem IVA Analysentechnik dem Kunden mitteilt, dass die Ware zur Abholung bereitsteht;

2 ) soweit die Ware nicht auf dem Geschäftsgelände von IVA Analysentechnik ausgeliefert wird, mit Übergabe an den Transporteur oder an die Person, die der Kunde für den Transport benennt.

6.2 Wählt IVA Analysentechnik die Versandart, den Versandweg oder die Versandperson aus, haftet sie nur für ein Verschulden bei der Auswahl.

6.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es Sache des Kunden, das Transportgut zu eigenen Lasten zu versichern. IVA Analysentechnik wird insoweit weder im eigenen Namen noch im Namen des Kunden tätig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

8.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 9 Vertragsende

Jeder Vertragspartner kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder die Annahme eines Auftrages widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1 ) ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;

2 ) Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;

3 ) der Kunde gegen die Urheber- und Nutzungsrechtsregelung(§ 11) verstößt. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigungsgrund und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre dem Kündigenden nicht zumutbar.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.)

10.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 11  Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV verarbeiten und speichern.

§ 12 Geräterücknahme und Dekontaminationserklärung des Käufers

12.1 Soweit es sich beim Käufer um einen gewerblich tätigen Endkunden handelt, nehmen wir die nach dem 13.08.2005 an diesen verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 762) zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde uns schriftlich zu informieren.

12.2 Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden über die Nutzungsbeendigung bei uns.

12.3 Für den Fall, dass der Käufer ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Käufer dies, so hat er selbst die von uns gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.4 Geräte oder andere Materialien, die an IVA Analysentechnik übergegeben werden, müssen vom Käufer bzw. vom Letztanwender dekontaminiert werden, wenn sie mit potentiell infektiösem Material in Berührung gekommen sind. Die Dekontamination wird durch eine Dekontaminationsbescheinigung bestätigt, die der Ware beigefügt wird. Für Schäden jedweder Art, die aus einer fehlenden Dekontamination entstehen, haftet der Käufer bzw. der Letztanwender in vollem Umfang. Jeder Besitzer eines Gerätes ist verpflichtet, diese Information bei Verkauf oder Überlassung weiterzugeben.

§ 13 Chemikalienhinweis

13.1 Wir beraten Sie nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Unsere Auskünfte, Empfehlungen und Hinweise entbinden Sie aber nicht von dem Erfordernis, unsere Produkte in eigener Verantwortung auf die Eignung für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke genau zu überprüfen. Bestehende Gesetze und Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter.